Widerrufsbestimmungen

Innerhalb der EU haben Verbraucher:innen ohne Angaben von Gründen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn sie Verträge über Waren und Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes, also online, telefonisch oder postalisch abschließen. Von diesem Widerrufsrecht gibt es zahlreiche Ausnahmen, so ist ein Widerruf unter anderem bei Vertragsabschlüssen über Dienstleistungen im Freizeitbereich, die zu einem bestimmten Termin stattfinden sollen, ausgeschlossen.

Prinzipiell richten sich die Widerrufsbestimmungen jedoch danach, aus welchem Grund eine Veranstaltung nicht besucht werden kann. Ist der oder die Besucher:in selbst verhindert oder liegt ein Verschulden bei den Veranstalter:innen vor? Hat das Event bereits begonnen und muss unterbrochen werden? Liegt die Absage bzw. Unterbrechung an „höherer Gewalt“ oder hätten die Veranstalter:innen etwas unternehmen können?

  • Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung eine Veranstaltung doch nicht besuchen können, steht Ihnen keine Rückerstattung vonseiten des Veranstalters zu. Sie können vom Kauf nicht zurücktreten, jedoch versuchen, Ihre Tickets an Bekannte zu verkaufen, sofern diese nicht explizit auf Ihren Namen ausgestellt sind und weitergegeben werden dürfen.
  • Bei Terminverschiebungen können Sie selbst entscheiden, ob Sie dennoch das Event besuchen wollen oder Ihr Geld zurück verlangen. Der Veranstalter kann Sie nicht zwingen, den neuen Termin wahrzunehmen.
  • Wenn bei einem Solo-Konzert der Solist absagt (z.B. wegen Erkrankung), verliert das Ticket für Sie seinen Wert und Sie können Ihr Geld vom Veranstalter zurückverlangen. Bei einem Konzert mit mehreren Künstler:innen oder einem Theaterstück, bei dem in der Regel keine fixe Zusage für eine spezifische Besetzung erfolgt, ist die Lage anders.
  • Hat die Veranstalter:in das Event im Voraus abgesagt, erhalten Sie Ihr Geld retour, unabhängig von den Gründen für die Absage.

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